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Statuten

Art.1 Definition

Unter dem Namen Interessengemeinschaft Oeffentlicher Verkehr Region Wil (kurz IG OeV Wil) besteht ein Verein gemäss Art. 60ff. ZGB, welcher der Förderung des öffentlichen Verkehrs in der Stadt und der Region Wil verpflichtet ist.

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Art. 2 Zweck

Die IG OeV Wil

  • fördert die Entwicklung des öffentlichen Verkehrs in der Region

  • nimmt die Interessen der OeV-Benutzenden der Region wahr

  • erarbeitet Stellungnahmen zuhanden der Behörden

  • kann Initiativen und Referenden zu Gunsten des öffentlichen Verkehrs in der Region ergreifen.

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Art. 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person und jede Vereinigung werden, die sich für die Förderung des öffentlichen Verkehrs einsetzen. Die Aufnahme erfolgt durch mündliche oder schriftliche Erklärung an den Vorstand. Mitglieder, die gegen die Interessen der IG OeV Wil verstossen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Rekursinstanz ist die Mitgliederversammlung.

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Art. 4 Organe
  • Mitgliederversammlung

  • Vorstand

  • Kontrollstelle

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Art. 5 Mitgliederversammlung

5.1  Die Mitgliederversammlung wird jährlich wenigstens einmal auf
Einladung des Vorstandes einberufen. Die Einladung hat spätestens
14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Mindestens 20 Mitglieder
können eine ausserordentliche Mitgliederversammlung verlangen.


5.2  Die Befugnisse der Mitgliederversammlung sind:    

  • Änderung und Ergänzung dieser Statuten, wozu eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist. Entsprechende Anträge müssen dem Vorstand 30 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden

  • Wahl des Vorstandes, des Präsidenten/der Präsidentin und der Kontrollstelle

  • Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten/der Präsidentin

  • Abnahme des Jahresrechnung und des Berichtes der Kontrollstelle

  • Beschlussfassung über die Mitgliederbeiträge

  • Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern. Die Anträge müssen dem Präsidenten/der Präsidentin schriftlich 10 Tage vor der Versammlung eingereicht werden.

 
Art. 6 Vorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern. Es gehören ihm in erster Linie Vertreter/Innen der politischen Parteien und der Quartiere an. Mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin konstituiert er sich selbst. Aus dem Vorstand wird ein geschäftsleitender Ausschuss mit 2 bis 4 Mitgliedern ernannt. Dieser besorgt die laufenden Vereinsgeschäfte in Vertretung des Vorstandes.
 

Der Vorstand kann zu Fragen, die den öffentlichen Verkehr der Region betreffen, Stellungnahmen veröffentlichen und Aktionen einleiten.
 

Der Vorstand/Ausschuss verfügt über eine jährliche Kreditkompetenz von Fr. 2000.-, höhere Auslagen müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.

 

Art. 7 Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus 2 ordentlichen Mitgliedern und einem Ersatzmitglied. Sie überprüft die Jahresrechnung und die Geschäftsführung.

 

Art. 8 Amtsdauer

Die Amtsdauer für den Vorstand und die Kontrollstelle beträgt 2 Jahre, die geraden Jahre sind Wahljahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

Art. 9 Abstimmungen und Wahlen

Bei allen Abstimmungen und Wahlen gilt das einfache, offene Mehr der gültigen Stimmen. Auf Antrag kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangen. Der Präsident/die Präsidentin stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

 

Art. 10 Haftung

Für die finanziellen Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen.

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Art. 11 Auflösung des Vereins
  • Die Auflösung des Vereins kann durch die Hälfte aller Mitglieder beschlossen werden. Erreicht die Zahl der anwesenden Mitglieder dieses Quorum nicht, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschliessen kann. 

  • Ein nach durchgeführter Vereinsauflösung verbleibender Aktivsaldo ist dem Stadtbusbetrieb für Werbeaktivitäten zuzuführen.

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Art. 12 Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 2.10.2000 genehmigt und treten sofort in Kraft.

 

Statutuenänderungen:

  • HV 2007 (26.November 07): Erweiterung des Zweckartikels (Art. 3)

  • HV 2013 (……..13): Namensänderung (Art. 1); Stipulierung geschäftsleitender Ausschuss (Art. 6)

 

 

Der Präsident

 

Der Aktuar

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